Psychologen sind nach der Berufsethik für Psychologinnen und Psychologen und nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt. Die Schweigepflicht von Psychologen besteht auch gegenüber Familienangehörigen der ihnen anvertrauten Personen. Ebenso besteht die Schweigepflicht von Psychologen gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten. Wenn mehrere Psychologen oder Psychologen und Ärzte gleichzeitig dieselben Klienten/ Patienten beraten oder behandeln, so sind die mitbehandelnden Fachkollegen und Ärzte untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als die Klienten/ Patienten nicht etwas anderes bestimmen. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber den Mitarbeitern und Gehilfen von Psychologen, die notwendigerweise mit der Vorbereitung oder Begleitung ihrer Tätigkeit betraut sind. Ansonsten entfällt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nur bei einer Entbindung von dieser durch die ihnen anvertrauten Personen. Die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen, Befunde und Beratungs- bzw. Behandlungsergebnisse dürfen anonymisiert weiterverwendet werden, sofern ausgeschlossen ist, dass Rückschlüsse auf die Patienten/ Klienten möglich sind. Mitarbeiter von Psychologen sind über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren, und diese Belehrung ist schriftlich festzuhalten.